Satzung des
Body Aktiv Oberhausen e.V.
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Body Aktiv Oberhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen Body Aktiv Oberhausen e.V. führen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 46049 Oberhausen, Franzenkamp 85.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein Body Aktiv Oberhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck der Gesellschafft ist die Förderung des Sports Bankdrücken und Kraftdreikampf, also des Kraftsports. Der Satzungszweck-wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie durch die Teilnahme an Wettkämpfen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
(2) Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme).
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
(5) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(6) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
(a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder
(b) mehr als drei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses den rückständigen Beitrag nicht eingezahlt hat. Entsprechendes gilt, wenn das Mitglied mit dem Beitrag nach
§ 4 Nr. 3 in Verzug gerät.
(7) Dem Mitglied Ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 4- Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erfassen; Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zu Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen in Höhe von 2 Jahresbeiträgen festsetzen.
(3) Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den geltenden Jahresmitgliederbeitrag in voller Höhe zu zahlen.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimmungs Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge, zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den geltenden Jahresmitgliederbeitrag in voller Höhe zu zahlen.
§ 6 – Organe des Verein
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Dem. Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter/-in, einem/-r Schriftführer/-in und dem/der Kassenwart/-in. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein; im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
- die Aufnahme neuer Mitglieder
(3) Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren (beginnend mit der Festsetzung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen. werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(5) Die Beschlüsse des Vorstands sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer, hilfsweise von einem anderen· teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 7 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
- die Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter. Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung. erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(8) Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 8 – Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen; Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oberhausen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verejn aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.